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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

§1 Geltungsbereich

(1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Dachziegelwerke Nelskamp GmbH (nachfolgend „Verkäufer“) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die der Verkäufer mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend auch „Käufer“ genannt) über die von ihm angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Käufer, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden. Ergänzend gelten die gesetzlichen Regelungen.

(2) Geschäftsbedingungen des Käufers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Verkäufer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der Verkäufer auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen werden auch durch schlüssiges Verhalten des Verkäufers, insbesondere durch vorbehaltlose Lieferung an den Käufer, nicht anerkannt.

(3) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag oder die schriftliche Bestätigung des Verkäufers maßgebend.

(4) Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nicht gegenüber Verbrauchern, sondern ausschließlich gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 310 (1) BGB.

§2 Angebot, Vertragsgegenstand, Beschaffenheit

(1) Alle Angebote des Verkäufers sind bis zum Vertragsabschluss freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann der Verkäufer innerhalb von 10 Tagen nach Zugang in einer Auftragsbestätigung oder durch vorbehaltlose Lieferung oder Leistung annehmen.

(2) Angaben des Verkäufers zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z. B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen, technische Daten, Produktbeschreibungen, Prospekte und technische Merkblätter einschließlich Montageanleitungen) sowie Darstellungen desselben (z. B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum

vertraglich vorgesehenen Zweck oder die gewöhnliche Verwendungseignung eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Die Angaben sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Auf eine Garantie kann sich der Käufer nur berufen, wenn sie schriftlich und ausdrücklich als Garantie erklärt wird. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Lieferung oder Leistung dar.

(3) Grobkeramische Produkte, insbesondere Ziegeleierzeugnisse, sind homogene Massengüter, die in einem natürlichen Brennprozess hegestellt werden. Muster jeder Art und Größe und Proben gelten daher nur als unverbindliche Ansichtsstücke. Geringfügige Abweichungen in Bezug auf Größe, Güte, Gewicht und Farbe bleiben vorbehalten.

(4) Angaben in Katalogen, Prospekten, Preislisten oder sonstigen Druckschriften des Verkäufers werden ungültig, soweit vom Verkäufer - vor der Bestellung des Käufers - jeweils eine neue Ausgabe dieser Schriftstücke in Umlauf gegeben wurde.

(5) Der Käufer ist verpflichtet, vom Verkäufer vorgelegte Zeichnungen, Berechnungen und andere Unterlagen eigenverantwortlich zu prüfen. Soweit Bedenken gegen die Richtigkeit dieser Unterlagen bestehen, hat der Käufer den Verkäufer darüber unverzüglich zu unterrichten.

(6) Die unentgeltliche, anwendungstechnische Beratung durch den Verkäufer, die nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehört, ist stets unverbindlich und befreit den Käufer nicht von der eigenen Prüfung der Ware auf ihre Eignung.

(7) Der Verkäufer behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihm abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Käufer zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Käufer darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung des Verkäufers weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen des Verkäufers diese Gegenstände vollständig an diesen zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder es nicht zum Vertragsschluss gekommen ist.

§3 Preise, Zahlungsbedingungen

(1) Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die bei Bestellung gültigen Listenpreise des Verkäufers.

(2) Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise des Verkäufers zugrunde liegen und die Lieferung mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise des Verkäufers.

(3) Die Preise verstehen sich in EUR. Die jeweils gesetzliche Mehrwertsteuer, Transportkosten ab Werk oder Auslieferungslager einschließlich eventueller Hochkrananlieferung, Verpackungen und Kosten einer etwaig notwendigen Ladungssicherung sowie einer vom Käufer gewünschten Transportversicherung sind in den Listenpreisen nicht enthalten und werden gesondert berechnet, ebenso wie etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und andere öffentliche Abgaben und Kosten der Montage oder Aufstellung.

(4) Rechnungsbeträge sind nach Lieferung und Zugang der Rechnung ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig, wenn kein anderes Zahlungsziel vereinbart wurde. Zahlungen haben ausschließlich auf die aus der Rechnung ersichtlichen Konten zu erfolgen. Die Erfüllung der Zahlungsverpflichtung des Käufers tritt mit Gutschrift auf dem Konto des Verkäufers ein. Die Annahme von Schecks oder Wechseln erfolgt nur erfüllungshalber. Diskont, Spesen und Kosten trägt der Käufer. Leistet der Käufer bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5 % p. a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.

(5) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Käufers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten, vom Verkäufer anerkannt, oder rechtskräftig festgestellt sind oder sich aus demselben Vertrag ergeben, unter dem die betreffende Lieferung erfolgt ist.

(6) Der Verkäufer ist unbeschadet des § 321 BGB berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen, und zwar auch bei hereingenommenen Wechseln, nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des Verkäufers durch den Käufer aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.

(7) Bonus-, Rabatt- oder sonstige Leistungsvereinbarungen zugunsten des Käufers sind auflösend bedingt für den Fall nicht oder nicht vollständiger Zahlung der Forderungen des Verkäufers, gleich aus welchem Grund die Nichtzahlung des Käufers beruht. Für den Fall von Zahlungsrückständen jeglicher Art wird bereits jetzt die Aufrechnung von Forderungen des Verkäufers mit Forderungen des Käufers aus Bonus-, Rabatt- oder sonstigen Leistungsvereinbarungen bestimmt.

§4 (Teil-)Lieferung, Lieferzeit, Lieferbehinderung

(1) Sofern nicht ein anderes vereinbart ist, verstehen sich die Lieferungen ab Werk oder Auslieferungslager.

(2) Vom Verkäufer in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich und schriftlich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist.

(3) Sofern für Lieferfristen ein Zeitraum vereinbart wurde, beginnen die Lieferfristen mit dem Datum der endgültigen und vollständigen Auftragsbestätigung. Lieferfristen und Liefertermine sind eingehalten, wenn die Ware vom Verkäufer ab Werk oder Auslieferungslager fristgemäß versandbereit gehalten wird. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

(4) Für die Bestimmung des Gewichts der Lieferung ist das bei Absendung im Lieferwerk oder Auslieferungslager festgestellte Gewicht maßgebend.

(5) Ist die Beistellung von Behältnissen durch den Käufer vereinbart, müssen dessen Behältnisse rechtzeitig und kostenfrei bei der Lieferstelle des Verkäufers eingehen. Zur Prüfung, Reinigung oder Reparatur der Behältnisse ist der Verkäufer nicht verpflichtet, jedoch auf Kosten des Käufers berechtigt.

(6) Der Verkäufer kann - unbeschadet der Rechte aus Verzug des Käufers - vom Käufer eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen um den Zeitraum verlangen, in dem der Käufer seinen vertraglichen Verpflichtungen dem Verkäufer gegenüber nicht nachkommt.

(7) Der Verkäufer haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Betriebsstörungen aller Art, Produktionsstörungen einschließlich Fehlbrand, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Arbeitskampf, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Transportraum, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Vorlieferanten) verursacht worden sind, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat. Der Verkäufer wird den Käufer über den Eintritt solcher Ereignisse unverzüglich unterrichten. Sofern solche Ereignisse dem Verkäufer die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, also mehr als 4 Wochen beträgt, ist der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- und Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- und Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Käufer infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.

(8) Der Verkäufer ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn a) die Teillieferung für den Käufer im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, b) die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und c) dem Käufer dadurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, der Verkäufer erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).

(9) Gerät der Verkäufer mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grund, unmöglich, so ist die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 8 dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen beschränkt.

§5 Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme

(1) Soweit nicht ein anderes vereinbart ist, ist Erfüllungsort für Lieferungen und bei Selbstabholung der Ort der Lieferstelle (Werk oder Auslieferungslager), für alle sonstigen Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis zwischen Verkäufer und Käufer Schermbeck, Bundesrepublik Deutschland.

(2) Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen des Verkäufers.

(3) Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Käufer über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen, der Verkäufer noch andere Leistungen (z. B. Versand) übernommen hat und bei Selbstabholungen. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstands, dessen Ursache beim Käufer liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Käufer über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und der Verkäufer dies dem Käufer angezeigt hat. Eine auf Wunsch des Käufers vorgenommene Anlieferung erfolgt auf dessen Kosten und Gefahr. Sie setzt Befahrbarkeit der Entladestelle mit schwerem Lastzug bis zu 40 Tonnen und geeignete Entlademöglichkeit voraus.

(4) Sofern der Käufer das Fehlen der in § 5 (3) Satz 5 genannten Voraussetzungen sowie eine verzögerte oder nicht sachgemäße Entladung zu vertreten hat, haftet er für die dadurch entstandenen Schäden.

(5) Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Käufer. Bei Lagerung durch den Verkäufer betragen die Lagerkosten 0,25 % des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufener Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.

(6) Sofern der Käufer die Gefahr trägt, wird die Sendung vom Verkäufer nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers und auf dessen Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.

(7) Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Kaufsache als abgenommen, wenn a) die Lieferung abgeschlossen ist, b) der Verkäufer dies dem Käufer mitgeteilt und ihm zur Abnahme eine Frist von 12 Werktagen unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach diesem § 5 (7) gesetzt hat, und c) der Käufer die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines dem Verkäufer angezeigten Mangels, der die Nutzung der Kaufsache unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.

§6 Gewährleistung, Mängelrüge

(1) Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

(2) Soweit eine Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist die Ware frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte oder gewöhnliche Verwendung eignet und die übliche Beschaffenheit aufweist, die der Käufer nach Maßgabe der einschlägigen DIN-Normen und Fachregeln erwarten kann.

(3) Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Käufer oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel einschließlich Minder- oder Falschlieferungen als vom Käufer genehmigt, wenn dem Verkäufer nicht binnen 7 Werktagen nach Ablieferung und vor Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Käufer genehmigt, wenn die schriftliche Mängelrüge dem Verkäufer nicht binnen 7 Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte. Gilt der gelieferte Gegenstand als genehmigt, sind Ansprüche/Rechte aufgrund solcher Mängel ausgeschlossen.

(4) Im Falle einer Mängelrüge ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel an Ort und Stelle zu überprüfen und bei Entnahmen zur Materialprüfung anwesend zu sein.

(5) Auf Verlangen des Verkäufers ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an den Verkäufer zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet der Verkäufer die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort, als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.

(6) Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist der Verkäufer nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl - im Rahmen der Nacherfüllung - zunächst zur Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache verpflichtet und berechtigt. Im Fall des Fehlschlagens, d. h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen mangelfreien Sache kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.

(7) Beruht ein Mangel auf dem Verschulden des Verkäufers, kann der Käufer unter den in § 8 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.

§7 Schutzrechte

(1) Der Verkäufer steht nach Maßgabe dieses § 7 dafür ein, dass der Liefergegenstand frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter ist. Jeder Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden.

(2) In dem Fall, dass der Liefergegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, wird der Verkäufer nach seiner Wahl und auf seine Kosten den Liefergegenstand derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Käufer durch Abschluss eines Lizenzvertrages mit dem Dritten das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt dem Verkäufer dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Käufer berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche des Käufers unterliegen den Beschränkungen des § 8 dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen

§8 Schadensersatz

(1) Die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 8 eingeschränkt.

(2) Der Verkäufer haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind solche Pflichten, die wesentliche Rechtspositionen des Käufers schützen, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat, sowie solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut hat und vertrauen darf, insbesondere die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung des Liefergegenstandes, dessen Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Käufer die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstandes ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib und Leben von Personal des Käufers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.

(3) Soweit der Verkäufer gemäß § 8 (2) dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der Verkäufer bei Vertragsschluss als mögliche Folgen einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstandes sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstandes typischerweise zu erwarten sind.

(4) Die vorstehenden Haftungsausschüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.

(5) Die Einschränkungen dieses § 8 gelten nicht für die Haftung des Verkäufers für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale und eine Haltbarkeitsgarantie, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

§9 Lieferantenregress

Rückgriffsansprüche des Käufers gegen den Verkäufer bestehen nur insoweit, als der Käufer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.

§10 Eigentumsvorbehalt, Forderungssicherung

(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der zwischen ihnen bestehenden Geschäftsbeziehung bleibt der vom Verkäufer an den Käufer gelieferte Liefergegenstand Eigentum des Verkäufers (erweiterter Eigentumsvorbehalt). Der Liefergegenstand sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an seine Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt.

(2) Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware mit kaufmännischer Sorgfalt unentgeltlich für den Verkäufer.

(3) Wird die Vorbehaltsware vom Käufer be- oder verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Be- oder Verarbeitung für den Verkäufer erfolgt und der Verkäufer unmittelbar das Eigentum oder - wenn die Be- oder Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der be- oder verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware - das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache im Zeitpunkt der Be- oder Verarbeitung erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb beim Verkäufer eintreten sollte, überträgt der Käufer bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder - im oben genannten Verhältnis - Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an den Verkäufer.

(4) Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so wird vereinbart, dass der Verkäufer unmittelbar das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werte der Vorbehaltsware zum Wert der anderen verbundenen oder vermischten Sachen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung erwirbt. Soweit die Hauptsache dem Käufer gehört, überträgt er dem Verkäufer zur Sicherheit bereits jetzt anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache zu dem in diesem Absatz genannten Verhältnis im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung.

(5) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Einritt des Verwertungsfalls im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.

(6) Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder deren Einbaus in ein Grundstück tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber die daraus entstehende Forderung gegen den Erwerber - bei Miteigentum des Verkäufers an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil - an den Verkäufer ab, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Be- oder Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung weiterverkauft worden ist (verlängerter Eigentumsvorbehalt). Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z. B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Der Käufer tritt dem Verkäufer im gleichen Umfang auch die Forderungen (einschließlich des Rechts auf Einräumung einer Sicherungshypothek) ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen Dritte erwachsen. Ist der Käufer Eigentümer des Grundstücks, so erfasst die Vorausabtretung in gleichem Umfang die aus der Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Der Verkäufer darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen. In diesem Fall hat der Käufer dem Verkäufer die abgetretenen Forderungen offenzulegen und dem Verkäufer alle zur Geltendmachung dieser Forderungen erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu übergeben.

(7) Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Käufer sie auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und den Verkäufer darüber informieren sowie ihm die für die Rechtsverfolgung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen übergeben.

(8) Tritt der Verkäufer bei schuldhaft vertragswidrigem Verhalten des Käufers - insbesondere Zahlungsverzug - vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

(9) Der Verkäufer kann sich aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf befriedigen. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Käufers - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.

(10) Der Verkäufer wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei dem Verkäufer.

§11 Abtretung

Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem mit dem Verkäufer geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.

§12 Vertragssprache, anwendbares Recht, Gerichtsstand

(1) Vereinbarte Vertragssprache ist die deutsche Sprache.

(2) Der zwischen dem Verkäufer und dem Käufer geschlossene Vertrag einschließlich dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen und die sich daraus ergebenden Rechtsbeziehungen unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11.04.1980 (CISG).

(3) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem zwischen Verkäufer und Käufer geschlossenen Vertrag einschließlich dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen und die sich daraus ergebenden Rechtsbeziehungen, auch für Scheck- und Wechselklagen, ist Schermbeck, Bundesrepublik Deutschland.

(4) Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam oder undurchführbar sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.

(5) Soweit der zwischen Verkäufer und Käufer geschlossene Vertrag oder diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, die Verkäufer und Käufer nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.


Stand 01. Januar 2021

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